SV Blau-Weiß Bornreihe

Vereinssatzung

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SV Blau-Weiß Bornreihe e.V. und hat seinen Sitz in Bornreihe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich auf in Herren-, Damen- und Jugendabteilungen, die nach den Richtlinien des Landessportbundes, bzw. seiner Fachverbände altersmäßig gestaffelt sind.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für die laufende Periode bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlungen festgesetzt.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung und anderen Abgaben befreit.

§8 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, aufgrund einer schriftlichen Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, jeweils zum Monatsende

b) durch Ausschluss aus dem Verein, aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9 Ausschlussgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschlussbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben, nebst Begründung, zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht der Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 16 Jahren berechtigt

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben

d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auf die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung, bzw. die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Fachausschüsse

d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren können an der Versammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich, einmal im ersten Quartal, als sogenannte Jahreshauptversammlung, zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben, einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ und Bekanntgabe in den Tageszeitungen, mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder

b) die Wahl der Fachausschussmitglieder

c) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

d) die Wahl von mindestens drei Kassenprüfern

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr

g) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

h) die Genehmigung des Haushaltsplans der aufgebrachten Finanzmittel

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a)  Feststellen der Stimmberechtigten

b)  Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer

c)  Beschlussfassung über die Entlastung

d)  Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

e)  Neuwahlen

f)  Besondere Anträge

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Spartenleiter

f) dem Jugendleiter

Vorstand im Sinne der § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur gemeinschaftlich mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar so, dass der 1. Vorsitzende und der Schriftführer in den ungeraden Jahren und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart in den geraden Jahren neu gewählt werden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes Buchstaben e) und f) werden für 1 Jahr gewählt.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitglieder, von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

1.) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat. Der 1. Vorsitzende erstattet auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht, der in das Protokoll aufgenommen wird. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2.) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen über 500,– € dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er führt die Mitgliederlisten. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

4.) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen, mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden, allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

5.) Der Spartenleiter bearbeitet die überfachlichen Sportangelegenheiten.

6.) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen.

§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9 und eine vom Vorstand abgelehnte Aufnahme gemäß § 6.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden verbunden mit sofortiger Suspendierung

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb für bis zu zwei Monate

e) Ausschluss aus dem Verein

Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Seine Entscheidung ist endgültig, mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.

§ 20 Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden 3 Kassenprüfer für eine Zeit von je 3 Jahren so bestimmt, dass in jedem Jahr einer ausscheidet und dafür 1 Kassenprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig , ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß mit der Einladungsfrist von 3 Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. Wenn niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Einem Antrag auf namentliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn der Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung, bis 2 Tage vor dem versammlungszeitpunkt, befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung, eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an den Landessportbund oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Bornreihe, den 1. August 2017